§ 62a StBerG erlaubt Steuerkanzleien, Dienstleister an Mandatsdaten zu lassen, verlangt dafür aber einen Vertrag in Textform mit Belehrung über § 203 StGB. Bluebatch baut dafür ein Gateway: einen kontrollierten Weg ins Sprachmodell mit Einwilligungs-Flag, Freigabe durch den Berufsträger und Kill-Switch, statt Mandatsakten in Consumer-ChatGPT.

KI ist in den Kanzleien angekommen. Laut DATEV-Seismograf 2025 nutzt rund ein Viertel der Steuerberater generative KI regelmäßig, im Jahr davor waren es 9 Prozent. Rund 40 Prozent derjenigen, die noch nicht nutzen, nennen rechtliche Unsicherheit als Hürde.
Die Unsicherheit ist berechtigt, aber sie lässt sich auflösen. Drei Lücken tauchen in fast jeder Kanzlei auf, die wir uns ansehen.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt personenbezogene Daten. § 62a Abs. 8 StBerG stellt den Datenschutz ausdrücklich daneben, nicht an die Stelle des Berufsrechts. Fehlt die Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung über § 203 StGB, ist der Bezugsweg berufsrechtlich offen.
Mitarbeitende legen Sachverhalte in privaten ChatGPT-Accounts ab, weil es schneller geht. Die Kanzlei erfährt davon nichts, hat keinen Vertrag, keine Protokolle und keine Möglichkeit, den Weg zu schließen. Nach Abs. 2 schuldet sie aber die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters.
§ 62a Abs. 2 Satz 2 StBerG verlangt, die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn der Dienstleister seine Pflichten verletzt. Ein Kündigungsschreiben ist kein Schalter. Ohne technischen Weg, eine Modellroute in Minuten auf null zu stellen, bleibt die Pflicht auf dem Papier.
Die Norm regelt die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Sie verbietet den Einsatz externer Anbieter nicht, sie knüpft ihn an Bedingungen. Vier davon betreffen jedes KI-Projekt unmittelbar.
Der Vertrag muss vier Dinge enthalten: die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, die Belehrung über die Strafbarkeit nach § 203 StGB, die Beschränkung des Zugangs auf das für die Erfüllung Erforderliche und dieselbe Verpflichtung für alle Unterauftragnehmer. Textform nach § 126b BGB genügt, also PDF oder E-Mail, keine Unterschrift nötig.
Dient die Dienstleistung unmittelbar einem Mandat, braucht es die Einwilligung des Mandanten. Technisch heißt das: ein Flag pro Mandat, das vor dem Gateway sitzt und nicht dahinter. Ohne gesetztes Flag nimmt das Gateway mandatsbezogene Anfragen gar nicht erst an.
Die Kanzlei schuldet die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters und nach Satz 2 die unverzügliche Beendigung, wenn dieser seine Pflichten verletzt. Wir dokumentieren die Auswahl und bauen die Beendigung als Schalter: eine Route, die sich in Minuten auf null stellen lässt.
Sitzt der Dienstleister im Ausland, verlangt Abs. 4 einen vergleichbaren Geheimnisschutz. Das ist eine berufsrechtliche Prüfung und keine Frage, die eine Standardvertragsklausel beantwortet. Unser Standard ist deshalb EU, alles andere geht nur nach ausdrücklicher Prüfung.
Diese Seite ordnet die technischen Anforderungen ein und ist keine Rechtsberatung. Die berufsrechtliche Bewertung im Einzelfall trifft die Kanzlei, gegebenenfalls mit ihrer Kammer. Vertrags- und Einwilligungstexte gehen vor Verwendung an Ihre Seite.
Die Schwelle ist erreicht, sobald Mandatsinhalte in ein Modell sollen und der Vertrag mit dem Anbieter nur eine AVV ist. Ab dort gibt es zwei Wege, und die Wahl hängt weniger vom Budget ab als von der Haltung der Kanzlei.
Das Sprachmodell läuft auf Infrastruktur, die die Kanzlei kontrolliert: auf einem dedizierten EU-Server oder on-premise. Die Diskussion über Drittländer entfällt, Modelle wie Llama oder Mistral bringen dafür genug Qualität mit. Wie das aussieht, beschreibt unser Private-AI-Ansatz für Kanzleien.
Die Kanzlei nutzt starke Frontier-Modelle über eine API in der EU-Region, aber nur hinter derselben Vertragskette: Anlage nach Abs. 3, kein Training mit Kanzleidaten, Unterauftragnehmer benannt und gleich verpflichtet. Das Gateway erzwingt Region und Modellauswahl, statt auf eine Anbietereinstellung zu vertrauen.
Wir schneiden Use Cases eng: ein Prozess, die Felder, die er braucht, und eine Freigabe am Ende. Erst wenn der erste läuft, kommt der zweite.
Der Agent lädt nur die Felder, die der Use Case braucht, nicht die ganze Akte. Das Gateway prüft das Einwilligungs-Flag nach Abs. 5. Der Berufsträger gibt den Entwurf frei, erst dann geht er raus.
Der Agent stellt Bescheid und Erklärung gegenüber und markiert Abweichungen. Die fachliche Bewertung bleibt beim Menschen, § 57 Abs. 1 StBerG verlangt eigenverantwortliche Berufsausübung.
Die Bestandsaufnahme listet vorhandene Consumer-Accounts. Gemeinsam mit Ihrer IT werden diese Wege gesperrt, während das Gateway den erlaubten Weg öffnet. Verbot ohne Alternative funktioniert nicht.
Ein Modellwechsel ohne neue Klausel nach Abs. 3 ist ein Bruch der Kette. Das Gateway führt ein Register der freigegebenen Modelle und stoppt Routen, die nicht mehr gedeckt sind.
Ja, unter einer Bedingung: Das Kanzlei-Verzeichnis ist der einzige Login, und die direkten Anbieter-URLs sind gesperrt. Sonst bleibt der Consumer-Weg offen und das Gateway ist Dekoration.
Wir ersetzen DATEV nicht und bauen keinen zweiten Beleg-Copiloten. Vorhandene Werkzeuge werden in der Bestandsaufnahme erfasst und behalten ihren Platz.
Der Zugang läuft über die Gruppen, die es in der Kanzlei schon gibt, inklusive Conditional Access. Kein zweiter Benutzerkreis, der separat gepflegt werden muss.
Das Gateway bekommt die Felder, die der Use Case braucht, nicht die Mandatsakte am Stück. Kein Massen-Upload, kein Ordner, der vorsichtshalber mitgegeben wird.
Sechs Schritte, in dieser Reihenfolge. Der Vertrag steht vor dem ersten Prompt, und der erste Use Case geht erst live, wenn der Weg dorthin dicht ist.

Welche Werkzeuge laufen heute, welche Daten fließen wohin, welche Verträge liegen vor. Dazu gehören auch die privaten ChatGPT-Accounts, die niemand offiziell kennt.
Auswahldokumentation nach Abs. 2, dazu die Anlage nach Abs. 3 neben der bestehenden AVV: Verschwiegenheit, Belehrung nach § 203 StGB, Zweckbindung, Unterauftragnehmer.
Single Sign-on, Whitelist der freigegebenen Modelle, Netzsperren für die direkten Anbieterwege. Der erlaubte Weg muss bequemer sein als der verbotene.
Das Flag nach Abs. 5 wird vor das Gateway verdrahtet. Ob ein Mandat eingewilligt hat, entscheidet die Technik, nicht die Erinnerung der Sachbearbeiterin.
Genau ein Prozess geht live, mit Freigabe durch den Berufsträger vor jedem Versand. Kein zweiter Use Case, bevor der erste im Alltag trägt.
Modell- und Unterauftragnehmer-Wechsel werden überwacht, das Audit hält fest, wer wann welches Modell mit welcher Freigabe genutzt hat, ohne Klartext-Vollprotokoll. Der Kill-Switch wird getestet, nicht nur dokumentiert.
| Kriterium | Consumer-ChatGPT | Nur AVV mit Anbieter | Gateway von Bluebatch |
|---|---|---|---|
| Textform nach Abs. 3 | fehlt | AVV ohne § 203-Belehrung | AVV plus 62a-Anlage |
| Zugang nur soweit nötig | ganze Akte im Chatfenster | Anbieter-Voreinstellung | Schnitt auf Use-Case-Felder |
| Unterauftragnehmer | unbekannt | oft unvollständig benannt | Register plus Kill-Switch |
| Einwilligung nach Abs. 5 | kein Flag | selten verdrahtet | Flag vor dem Gateway |
| Endkontrolle | Mitarbeiter sendet direkt | Freigabe optional | Freigabe ist Pflicht |
| Passt, wenn | nur interne Texte ohne Mandatsbezug | Sie in der DATEV-Welt bleiben | Mandatsdaten ins Modell sollen und der Nachweis zählt |
Wir starten klein und mit festem Preis, statt mit einem Projekt, dessen Ende niemand kennt.
1.750 € einmalig. Wir nehmen den Bestand auf, wählen den ersten Use Case, klären Weg A oder Weg B und listen, was die Anlage nach Abs. 3 enthalten muss. Ergebnis ist eine Entscheidungsgrundlage, kein Angebot mit offenem Ende.
Entweder als fest kalkulierter Workflow ab 8.000 € oder als feste Engineer-Kapazität ab 3.000 € pro Monat, wenn mehrere Use Cases folgen sollen. Modell- und Hostingkosten kommen dazu. Alle Stufen stehen in unserem Wachstumsmodell mit festen Paketpreisen.
Single Sign-on und Netzsperren gemeinsam mit Ihrer IT, den Schnitt auf die DATEV-Daten, den Einwilligungstext für Abs. 5 und die Entscheidung, wer die Anlage nach Abs. 3 unterschreibt. Kein zweites Entwicklungsteam.
Datenhaltung, Modellbetrieb und Governance für Kanzleien bündeln wir unter Private AI für Steuerkanzleien. Das Gateway ist der Zugangsweg in dieses Cluster.
Steht das Gateway, ist der naheliegende nächste Schritt die durchsuchbare Kanzlei-Wissensdatenbank auf derselben geschützten Infrastruktur.
Für Rechtsanwälte gilt mit § 43e BRAO dieselbe Mechanik unter anderem Namen. Das beschreibt unsere Seite zu KI in der Anwaltskanzlei nach § 43e BRAO.
Im Erstgespräch klären wir in 30 Minuten, ob Mandatsinhalte überhaupt ins Modell sollen, was heute schon läuft und ob Weg A oder Weg B zu Ihrer Kanzlei passt.
Was Kanzleien uns zu Vertragskette, Kosten und Verantwortung am häufigsten fragen.
Nein. § 62a Abs. 8 StBerG stellt den Datenschutz neben das Berufsrecht, nicht an dessen Stelle. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO regelt personenbezogene Daten. Abs. 3 verlangt zusätzlich einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, Belehrung über § 203 StGB, Zugang nur soweit zur Erfüllung erforderlich und dieselbe Verpflichtung für alle Unterauftragnehmer. Wir liefern diese Anlage als IT-Lieferung, die berufsrechtliche Verantwortung bleibt bei der Kanzlei.
Ja, wenn er im Bestand ist. Wir bauen keinen zweiten Beleg-Copiloten und ersetzen DATEV nicht. Die Bestandsaufnahme nimmt vorhandene Werkzeuge auf und ordnet sie ein. Das Gateway deckt die Fälle ab, in denen Mandatsinhalte in ein Sprachmodell sollen, für das noch keine Kette nach Abs. 3 besteht.
Wenn die Dienstleistung unmittelbar einem Mandat dient, verlangt § 62a Abs. 5 StBerG die Einwilligung des Mandanten. Interne Texte ohne Mandantenbezug brauchen dieses Flag nicht, Abs. 2 und Abs. 3 gelten trotzdem. Das Gateway trennt beide Räume technisch, damit die Unterscheidung nicht von der Disziplin einzelner Mitarbeitender abhängt.
Der Einstieg ist der Use-Case-Workshop für 1.750 € einmalig: Bestandsaufnahme, Auswahl des ersten Use Case und der Weg, der zu Ihrer Kanzlei passt. Die Umsetzung läuft entweder als fest kalkulierter Workflow ab 8.000 € oder als feste Engineer-Kapazität ab 3.000 € pro Monat. Modell- und Hostingkosten kommen dazu. Alle Pakete stehen auf unserer Seite zum Wachstumsmodell.
Nein. § 62a Abs. 7 Satz 2 StBerG lässt Vertragsklauseln nur entfallen, wenn der Dienstleister selbst gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das trifft auf uns nicht zu, deshalb gehen wir den vollen Weg über Abs. 3 mit Textform, Belehrung und Unterauftragnehmer-Kette.
§ 203 StGB ist die strafrechtliche Untergrenze und bestraft das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen. § 62a StBerG organisiert davor die Büroorganisation: sorgfältige Auswahl, Vertrag in Textform, Belehrung, Unterauftragnehmer und Beendigung. Wer § 62a einhält, arbeitet innerhalb der Befugnis, die § 203 voraussetzt.
Keine Rechtsberatung und keine Kammer-Bestätigung für einzelne Use Cases. Keine Vollautomatisierung und keinen Versand an Mandant oder Finanzamt ohne Freigabe. Keinen DATEV-Ersatz. Und keine Anbindung an eine US-API ohne vorherige Prüfung nach Abs. 4. Vertragsentwürfe gehen vor Unterschrift an die Kanzlei und deren rechtliche Beratung.
