Ein KI-gestützter Schriftsatz-Entwurf entsteht in der Anwaltskanzlei aus der Aktenlage und den eigenen Mustern des Hauses: Struktur, Sachverhalt und wiederkehrende Passagen stehen, der Berufsträger prüft und gibt frei. Ein Versand an Gericht oder Mandant ohne Freigabe ist ausgeschlossen.

Der Entwurf entsteht aus den Dokumenten des Mandats, nicht aus einer allgemeinen Vorstellung des Modells vom Sachverhalt. Geladen werden nur die Unterlagen, die der Fall braucht.
Als Muster dienen Ihre eigenen Schriftsätze. Aufbau, Ansprache und Formulierungsgewohnheiten kommen aus dem Haus, damit der Entwurf nicht nach Standardtext klingt.
Verweise auf Anlagen und Aktenstellen werden mit Fundstelle ausgegeben, damit die Prüfung nicht zur zweiten Recherche wird.
Der Entwurf landet zur Bearbeitung beim Berufsträger. Ein Versand an Gericht oder Mandant ohne Freigabe ist im Ablauf nicht vorgesehen, nicht bloß abgeschaltet.

Die Muster und Vorlagen dafür kommen aus der Wissensdatenbank der Kanzlei, der berufsrechtliche Rahmen aus dem Gateway nach § 43e BRAO.
Was Kanzleien uns zu KI-gestützten Entwürfen am häufigsten fragen.
Nein, sie schreibt einen Rohling. Struktur, Sachverhaltsdarstellung und die wiederkehrenden Passagen stehen, die juristische Argumentation und die Verantwortung bleiben beim Anwalt. Die BRAK hat klargestellt, dass KI die gewissenhafte anwaltliche Leistung unterstützt, aber nicht ersetzt, und dass die Endkontrolle vor Versand Pflicht bleibt.
Der Gewinn liegt beim ersten Drittel eines Schriftsatzes, also bei Struktur, Sachverhalt und Standardpassagen. Bei wiederkehrenden Verfahrenstypen ist das der größte Teil der Tipparbeit. Bei einem Schriftsatz, der vollständig aus neuer Argumentation besteht, ist der Gewinn klein, und dann sagen wir das auch.
Sobald der Entwurf aus Mandatsinhalten entsteht, ja, so verlangt es § 43e Abs. 5 BRAO. Deshalb sitzt vor der Umgebung ein Einwilligungs-Flag pro Mandat. Wie diese Trennung technisch funktioniert, beschreibt unsere Seite zum Gateway nach § 43e BRAO.
Genau deshalb arbeiten wir mit Bezug auf die eigenen Dokumente statt auf freies Modellwissen. Zitierte Stellen werden mit Quellverweis ausgegeben, sodass sie am Original prüfbar sind. Für Rechtsprechung und Literatur bleibt die Prüfung an der amtlichen Quelle unverzichtbar, dabei hilft kein Modell.
